Schafft endlich die Direktmandate ab!
Reformbaustelle seit Anbeginn, Anlaß für eine Abfolge von Verschlimmbesserungen, Resultat von Verkomplizierungen – das ist unser Bundestagswahlrecht. Das Problem liegt wie so oft in solchen Fällen in einer Entscheidungsschwäche, die sich als Optimierungswillen und Perfektionismus tarnt. Das Beste aus Systemen, die sich ausschließen, soll vereint werden. Das Grundgesetz selbst ist unschuldig, schreibt es doch in Art. 38 nur die allgemeinen Wahlgrundsätze fest. Der Bundesgesetzgeber ist es, der sich weder für ein Mehrheitswahlrecht noch für ein Verhältniswahlrecht entscheiden konnte und so das Ungetüm eines „personalisierten Verhältniswahlrechts“ geschaffen hat.
Der Wähler soll eben nicht nur Parteien wählen, sondern auch Personen. Er soll auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags Einfluß nehmen können, indem er mit der Erststimme einen Direktkandidaten wählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Kräfteverhältnisse im Parlament und ist damit, obwohl an zweiter Stelle stehend, die eigentlich Wichtige. Allein dies bot schon Anlaß für allerlei Irreführung und Wählertäuschung in diversen Erst- und Zweistimmenkampagnen. Ich erinnere nur an die Erststimmenkampagne der NPD “zugunsten” der AfD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 oder die Zweitstimmenkampagnen der FDP für sich selbst.
Der Haupteinwand aber lautet: Die wenigsten Wähler verstehen den Unterschied zwischen Erst- und Zweistimmen, und von denen, die ihn verstehen, machen die wenigsten einen Unterschied. Die Partei wird gewählt, ob mit Erst- oder Zweistimme. Die politisch hochgradig Aktiven, die sich mit Wahlkreiskandidaten befassen, Lebensläufe lesen, Qualifikationen begutachten, Charaktere bewerten und dann eventuell einem anderen Kandidaten die Stimme geben als dem Kandidaten der Partei, die sie auch mit der Zweitstimme wählen, diese geschmäcklerischen Gebrauchmacher von den subtilen Möglichkeiten eines personalisierten Verhältniswahlrechts sind eine Minderheit. Nur für sie aber ist dieses Konstrukt konstruiert worden. Es fragt sich, ob deren Bedürfnis nach Personalisierung den Aufwand rechtfertigt, und, ob ihrem Bedürfnis nicht vielleicht anderes und einfacher entsprochen werden kann.
Zum Aufwand: Das personalisierte Verhältniswahlrecht krankte von Anfang an daran, daß die Direktmandate die Verhältniswahl verzerren konnten. Gewann eine Partei allein durch Direktmandate mehr Bundestagssitze, als ihr gemessen am Zweitstimmenanteil zukam, verblieben ihr diese Sitze als sog. Überhangmandate. Die Machtverhältnisse im Bundestag entsprachen also entgegen dem Prinzip der Verhältniswahl nicht exakt dem Zweitstimmenverhältnis. Während der ersten Jahrzehnte der Bundesrepublik fielen diese Differenzen kaum ins Gewicht, haben an den Regierungsmöglichkeiten nichts geändert, und so wurde der Systemfehler wegen der politischen Bedeutungslosigkeit seiner Auswirkungen durch die Rechtsprechung toleriert.
Das änderte sich nach der Wiedervereinigung. Die CDU erhielt bei der Bundestagswahl 1994 durch teils knappe Wahlsiege in Direktwahlkreisen bei zurückgehenden Ergebnissen in der Zweitstimme so viele Überhangmandate, daß erst dadurch eine stabile Koalitionsbildung, damals noch mit der FDP, ermöglicht wurde. Eine solche Relevanz der Direktmandate war im personalisierten Verhältniswahlrecht nicht vorgesehen, der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aber scheuten vor einer grundsätzlichen Lösung zurück und behalfen sich mit kosmetischen Korrekturen.
Zuerst wurde das „Abschmelzen“ von Überhangmandaten eingeführt: Hatte eine Partei in einem Bundesland ein Überhangmandat errungen, wurde ein ausscheidender Abgeordneter nicht durch einen Listenkandidaten ersetzt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte gewisse geringe Mengen an Überhangmandaten noch für tolerierbar, ohne für die veranschlagten Werte systematische Begründungen liefern zu können. Schließlich brachte das 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 den Versuch einer systematischen Lösung: die Überhangmandate werden seitdem durch zusätzliche Mandate ausgeglichen, sog. Ausgleichsmandate, die sicherstellen, daß das Verhältnis der Abgeordneten im Bundestag dem Verhältnis der Zweitstimmen entspricht.
Bedingt durch die zunehmende Auffächerung des Parteienspektrums infolge des erstmaligen Einzugs der AfD in den Bundestag, aber auch den Vertrauensverlust ehemaliger Volksparteien, werden Direktmandate, bei denen die relative Mehrheit zum Wahlsieg ausreicht, mit immer geringeren Erststimmenergebnissen gewonnen. Dies führt zur Zunahme von Überhangmandaten, infolgedessen zur Zunahme von Ausgleichsmandaten. Bei der Bundestagswahl 2017 wurde eine Rekordzahl von 709 Abgeordneten erreicht, 111 über der Normgröße von 598 Abgeordneten. Für 2021 wird eine neue Rekordgröße des Bundestags erwartet. Eine solche Aufblähung unseres Parlaments erscheint wegen der hohen Kosten für den Steuerzahler und der zunehmenden Schwerfälligkeit des Betriebs über alle Parteigrenzen hinweg als nicht vertretbar, weshalb zur Zeit Reformvorschläge diskutiert werden, die allesamt wieder keine Lösung, sondern nur weitere Komplikationen mit sich bringen. Abgesehen davon sind sie sämtlich Parteiinteressen verpflichtet und somit wenig konsensträchtig.
Nach der CSU soll die Normgröße des Bundestags auf 699 steigen: 299 Wahlkreisabgeordnete, 400 Listenabgeordnete. Werden mehr Ausgleichsmandate nötig, sollen Listenbewerber gestrichen werden. Ein Vorschlag, der offensichtlich der CSU auf den Leib geschneidert ist, zieht doch die nur in Bayern antretende CSU seit jeher ausschließlich über Direktmandate in den Bundestag ein. Ralph Brinkhaus, der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, will die Zahl der Bundestagsmandate bei 750 deckeln. Das, was darüber hinausgeht, soll dadurch kompensiert werden, daß im Wechsel ein Überhangmandat nicht ausgeglichen und ein Direktmandat gestrichen wird. Die Streichung von Wahlkreissiegern ist verfassungsrechtlich mehr als problematisch. Wählerstimmen verpuffen, ein Kreis bleibt ohne Repräsentant, das passive Wahlrecht des Kandidaten wird verletzt. Der gleiche Einwand trifft auch den Vorschlag der SPD. Die SPD will bei 690 deckeln und das Zweitstimmenverhältnis durch Streichung von direkt gewählten Abgeordneten erreichen, wobei der Streichung die Wahlkreisgewinner mit dem nominal schlechtesten Ergebnis zum Opfer fallen sollen. Dann wird ein Ranking der Wahlkreisgewinner nach Stimmergebnis erstellt und unten angesetzt – eine schlichtweg absurde Idee. Mittlerweile diskutiert man angesichts der Untauglichkeit aller Reformvorschläge nur noch über die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise, um den Anstieg der Bundestagsgröße abzubremsen. Eine solche Lösung aber beseitigt den Systemfehler nicht und schafft Riesenkreise, was wiederum die Idee des Wahlkreises fragwürdig macht.
Besser als die Wahlkreise zu vergrößern wäre es, sie ganz aufzulösen. Das ist mein Reformvorschlag und meine Empfehlung an unsere Bundestagsfraktion: Wir stellen auf ein reines Landeslistenwahlsystem um. Das wäre eine konsequente Lösung, eine an die Wurzel gehende Reform, wie sie der AfD gut zu Gesicht stünde. Die 598 Bundestagsabgeordneten werden nach den Listenergebnissen auf die Landeslisten verteilt. Der Bundestag erreicht so immer Normgröße. Das Kräfteverhältnis im Parlament entspricht exakt dem Stimmergebnis, mithin dem Wählerwillen. Selbst der Einfluß des Wählers auf die personelle Zusammensetzung müßte nicht geopfert werden, wenn die Landeslisten zur Bundestagswahl als offene Listen konzipiert wüden wie schon jetzt bei Kommunalwahlen oder bei der Landtagswahl in Bayern. Der Wähler hat eine Stimme, kann sie aber jedem Kandidaten auf der Liste geben. Die Kandidaten ziehen in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses ein. Ihre Reihenfolge auf der Liste ist also keine Rangfolge, sondern nur eine Auflistung. Erreicht der Kandidat auf Platz 17 mehr Stimmen als der Kandidat auf Platz 3, zieht er vor ihm ein. Dies wäre zugleich ein mächtiger Anreiz, guten Wahlkampf zu machen und also ein Beitrag zur Belebung der Demokratie. Die Einführung eines reinen Verhältniswahlrechts mit offenen statt starren Listen behebt auf einen Schlag alle Probleme des bestehenden Systems.
Und noch ein Vorteil wäre damit verbunden: Speziell die CDU hat einen Typus von Abgeordnetem hervorgebracht, der sich auf einem Landesparteitag und auf einer Landesliste wohl kaum behaupten würde, aber im Wahlkreis doch eine Mehrheit zustande bringt, weil er in seinem Nahbereich eine gewisse Anhängerschaft vorzuweisen hat. Diesem überflüssigen Typus des geborenen Hinterbänklers, der nicht eigentlich Politik zu machen versteht, sondern sich auf honoratiorenhafte Repräsentation beschränkt, würde die Grundlage entzogen. Von der Schar solcher Hinterbänkler geht zugleich der stärkste Widerstand gegen eine gründliche Reform unseres Wahlrechts aus. Will die AfD eine echte Alternative sein, darf sie solche Interessenlagen nicht berücksichtigen.
Hans-Thomas Tillschneider