14. Juni 2022

Bildungsqualität sichern, Bildungsverfall stoppen, Leistungsniveau anheben!

Antrag vom 14. Juni 2022
Druck­sa­che 8/1264

Frak­ti­on AfD

Bildungsqualität sichern, Bildungsverfall stoppen, Leistungsniveau anheben!

Der Landtag wolle beschließen:

I.

Die Lan­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, die Ver­set­zungs­ver­ord­nung vom 17. Dezem­ber 2009 (Ver­setz­VO)[1] wie folgt umzuändern:

1. § 4 Absatz 1 erhält fol­gen­de Fassung:

Eine Ver­set­zung erfolgt, wenn die Schü­le­rin oder der Schü­ler im Jah­res­zeug­nis min­des­tens aus­rei­chen­de Leis­tun­gen in allen ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern nach­wei­sen kann.

2. § 4 Absatz 2 wird gestrichen.

3. § 4 Absatz 2a wird gestrichen.

4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.

5. Die bis­he­ri­gen Absät­ze 4 und 5 in § 4 wer­den Absät­ze 2 und 3.

6. § 4 Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält fol­gen­de Fassung:

(4) Schü­le­rin­nen und Schü­ler des 5. Schul­jahr­gan­ges des Gym­na­si­ums müs­sen bereits an einen geeig­ne­ten Bil­dungs­gang über­wie­sen wer­den, wenn eine erfolg­rei­che Mit­ar­beit auch nach einer Wie­der­ho­lung nicht erwar­tet wer­den kann.

7. Die bis­he­ri­gen Absät­ze 7 bis 11 des § 4 wer­den Absät­ze 5 bis 9.

8. § 6 Absatz 3 erhält fol­gen­de Fassung:

(3) Am Ende des 7. und 8. Schul­jahr­gan­ges erfolgt auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten eine Umstu­fung vom auf den Haupt­schul­ab­schluss bezo­ge­nen Unter­richt in den auf den Real­schul­ab­schluss bezo­ge­nen Unter­richt, wenn die Schü­le­rin oder der Schü­ler einen Durch­schnitt von min­des­tens 2,5 in den Kern- und sons­ti­gen ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern und im Übri­gen min­des­tens befrie­di­gen­den Leis­tun­gen bei höchs­tens einer aus­rei­chen­den Leis­tung erreicht hat.

9. § 9 Absatz 5 erhält fol­gen­de Fassung:

(5) Für die Schul­jahr­gän­ge der Inte­grier­ten Gesamt­schu­le gel­ten die all­ge­mei­nen Versetzungsvorschriften.

II.

Die Lan­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, die Ver­ord­nung über die Abschlüs­se in der Sekun­dar­stu­fe I (Abschluss-VO Sek I) vom 9. Juli 2012[2] wie folgt umzuändern:

1. § 4 Absatz 2 erhält fol­gen­de Fassung:

(2) Der qua­li­fi­zier­te Haupt­schul­ab­schluss wird durch eine Schü­le­rin oder einen Schü­ler gemäß Absatz 1 erwor­ben, wenn sie oder er an der beson­de­ren Leis­tungs­fest­stel­lung teil­ge­nom­men und am Ende des 9. Schul­jahr­gan­ges einen Noten­durch­schnitt von min­des­tens 3,0 in den Kern­fä­chern sowie in den sons­ti­gen ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern bei im Übri­gen min­des­tens aus­rei­chen­den Leis­tun­gen erzielt hat.

2. § 6 Absatz 1 erhält fol­gen­de Fassung:

(1) Der erwei­ter­te Real­schul­ab­schluss, der zum Besuch der gym­na­sia­len Ober­stu­fe berech­tigt, wird am Ende des 10. Schul­jahr­gan­ges der Sekun­dar­schu­le, der Inte­grier­ten Gesamt­schu­le oder des Sekun­dar­schul­zwei­ges der Koope­ra­ti­ven Gesamt­schu­le erwor­ben, wenn die Schü­le­rin oder der Schü­ler zusätz­lich zu den Bedin­gun­gen gemäß § 5 einen Noten­durch­schnitt von min­des­tens 2,0 in den Kern­fä­chern sowie von min­des­tens 2,5 in den sons­ti­gen ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern bei im Übri­gen min­des­tens aus­rei­chen­den Leis­tun­gen erzielt hat.

3. § 6 Absatz 2 erhält fol­gen­de Fassung:

(2) Mit der Ver­set­zung in den 11. Schul­jahr­gang des Gym­na­si­ums oder des Gym­na­si­al­zwei­ges an Koope­ra­ti­ven und Inte­grier­ten Gesamt­schu­len wird ein dem erwei­ter­ten Real­schul­ab­schluss gleich­wer­ti­ger Abschluss erwor­ben, wenn dies durch eine mit zumin­dest aus­rei­chen­den Ergeb­nis­sen bestan­de­ne beson­de­re Leis­tungs­fest­stel­lung nach­ge­wie­sen wird, die den Anfor­de­run­gen für den Abschluss eines erwei­ter­ten Real­ab­schlus­ses entspricht.

III.

Die Lan­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, die Ver­ord­nung über die gym­na­sia­le Ober­stu­fe (Ober­stu­fen­ver­ord­nung) vom 3. Dezem­ber 2013[3] wie folgt umzuändern:

1. § 11 Absatz 2 erhält fol­gen­de Fassung:

(2) In die Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se wer­den Schü­le­rin­nen und Schü­ler ver­setzt, die in allen Fächern gemäß Absatz 1 zumin­dest aus­rei­chen­de Leis­tun­gen nachweisen.

IV.

Die Lan­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, die Ver­ord­nung über die Über­gän­ge zwi­schen den Schul­for­men in der Sekun­dar­stu­fe I (Sek l‑Üg-VO) vom 1.4.2004 (GVBl. LSA S. 238), zuletzt geän­dert durch Ver­ord­nung vom 7.5.2013 (GVBl. LSA S. 235)[4] wie folgt umzuändern:

1. § 3 Absatz 2 erhält fol­gen­de Fassung:

(2) Als not­wen­di­ge Vor­aus­set­zun­gen für einen Über­gang in das Gym­na­si­um muss von den Schü­le­rin­nen und Schü­lern ein Noten­durch­schnitt von 1,7 in den ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern und im Übri­gen min­des­tens einen Noten­durch­schnitt von 2,7 erreicht werden.

2. § 6 Absatz 3 erhält fol­gen­de Fassung:

(3) Als not­wen­di­ge Vor­aus­set­zun­gen für einen Über­gang in das Gym­na­si­um muss von den Schü­le­rin­nen und Schü­lern ein Noten­durch­schnitt von 1,7 in den ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern und im Übri­gen min­des­tens einen Noten­durch­schnitt von 2,7 erreicht werden.

V.

Die Lan­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, die Ver­ord­nung über die Auf­nah­me in Schu­len mit inhalt­li­chen Schwer­punk­ten vom 17.6.2010 (GVBl. LSA S. 364)[5] wie folgt umzuändern:

1. § 2 Absatz 1 Satz 2 erhält fol­gen­de Fassung:

Bei einem Wech­sel von einem Gym­na­si­um zu einem Gym­na­si­um mit inhalt­li­chem Schwer­punkt sind min­des­tens befrie­di­gen­de schu­li­sche Leis­tun­gen in den ver­set­zungs­re­le­van­ten Fächern nachzuweisen.

 

Begrün­dung

Schon seit Jah­ren ver­fällt in Sach­sen-Anhalt das Bil­dungs­ni­veau. Uni­ver­si­tä­ten und Aus­bil­dungs­be­trie­be bekla­gen, dass Schul­ab­sol­ven­ten immer weni­ger kön­nen. Zu lan­ge hat die Lan­des­po­li­tik weg­ge­schaut und das Pro­blem durch Anpas­sung der Leis­tungs­maß­stä­be nach unten und infla­tio­nä­re Noten­ver­ga­be verschärft.

Um die­ser Ent­wick­lung gegen­zu­steu­ern, bie­ten sich als ers­ter Ansatz­punkt die Ver­set­zung und der Über­gang in wei­ter­füh­ren­de Schu­len an.

Wer­den Schü­ler in die nächs­te Jahr­gangs­stu­fe ver­setzt, obwohl sie dafür nicht reif sind, schlep­pen sich Bil­dungs­de­fi­zi­te durch die gesam­te Schul­lauf­bahn und das gesam­te Schul­sys­tem. Umge­kehrt aber bie­tet eine stren­ge­re Pra­xis bei der Ver­set­zungs­fra­ge die Mög­lich­keit, Defi­zi­te zu behe­ben. Eine höhe­re Zahl an Schü­lern muss dann eine Jahr­gangs­stu­fe wie­der­ho­len, die Absol­ven­ten sind dann im Schnitt viel­leicht etwas älter, aber sie erfül­len die Anforderungen.

Glei­ches gilt für den Über­gang in höhe­re Schul­lauf­bah­nen. Wenn der Über­gang bspw. ins Gym­na­si­um erschwert wird, dann ist sicher­ge­stellt, dass nur Schü­ler das Gym­na­si­um besu­chen, die dann auch das Abitur errei­chen und spä­ter stu­dier­fä­hig sind. Wenn dann Schü­ler, die gemes­sen an dem heu­ti­gen Niveau der Real­schul­ab­schluss­lauf­bahn etwas bes­ser sind, nicht in die Abitur­lauf­bahn wech­seln, son­dern in der Real­schul­lauf­bahn ver­wei­len, steigt auch dort das Niveau.

Stren­ge­re Maß­stä­be bei den Vor­aus­set­zun­gen für den Besuch wei­ter­füh­ren­der Schul­ar­ten set­zen schließ­lich auch Leis­tungs­an­rei­ze. Die Schü­ler wer­den ange­spornt, mehr zu leis­ten und här­ter an sich zu arbeiten.

Alles in allem kann es uns so mit dem vor­ge­schla­ge­nen Paket gelin­gen, dem Ver­fall des Leis­tungs­ni­veaus in unse­rem gesam­ten Bil­dungs­sys­tem Ein­halt zu gebieten.

 

Oli­ver Kirchner

Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der

[1] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Versetzungsverordnung.pdf

[2] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Verordnung_Abschluesse_Sekundarstufe_I.pdf

[3] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Verordnung_ueber_die_gymnasiale_

Oberstufe__Oberstufenverordnung_.pdf

[4] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/UEbergaenge_zwischen_den_Schulformen_

in_der_Sekundarstufe_I.pdf

[5] https://bildung.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/

Verordnung_ueber_die_Aufnahme_in_Schulen_mit_inhaltlichen_Schwerpunkten.pdf

 

Antrag als PDF-Datei

https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1264aan.pdf

Behand­lung im Landtag