Bildungsqualität sichern, Bildungsverfall stoppen, Leistungsniveau anheben!
Antrag vom 14. Juni 2022
Drucksache 8/1264
Fraktion AfD
Bildungsqualität sichern, Bildungsverfall stoppen, Leistungsniveau anheben!
Der Landtag wolle beschließen:
I.
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (VersetzVO)[1] wie folgt umzuändern:
1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Eine Versetzung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern nachweisen kann.
2. § 4 Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 4 Absatz 2a wird gestrichen.
4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
5. Die bisherigen Absätze 4 und 5 in § 4 werden Absätze 2 und 3.
6. § 4 Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
(4) Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges des Gymnasiums müssen bereits an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann.
7. Die bisherigen Absätze 7 bis 11 des § 4 werden Absätze 5 bis 9.
8. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Umstufung vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Durchschnitt von mindestens 2,5 in den Kern- und sonstigen versetzungsrelevanten Fächern und im Übrigen mindestens befriedigenden Leistungen bei höchstens einer ausreichenden Leistung erreicht hat.
9. § 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Für die Schuljahrgänge der Integrierten Gesamtschule gelten die allgemeinen Versetzungsvorschriften.
II.
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) vom 9. Juli 2012[2] wie folgt umzuändern:
1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern sowie in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei im Übrigen mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat.
2. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß § 5 einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 in den Kernfächern sowie von mindestens 2,5 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei im Übrigen mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat.
3. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Mit der Versetzung in den 11. Schuljahrgang des Gymnasiums oder des Gymnasialzweiges an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen wird ein dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben, wenn dies durch eine mit zumindest ausreichenden Ergebnissen bestandene besondere Leistungsfeststellung nachgewiesen wird, die den Anforderungen für den Abschluss eines erweiterten Realabschlusses entspricht.
III.
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 3. Dezember 2013[3] wie folgt umzuändern:
1. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern gemäß Absatz 1 zumindest ausreichende Leistungen nachweisen.
IV.
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek l‑Üg-VO) vom 1.4.2004 (GVBl. LSA S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.5.2013 (GVBl. LSA S. 235)[4] wie folgt umzuändern:
1. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Als notwendige Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium muss von den Schülerinnen und Schülern ein Notendurchschnitt von 1,7 in den versetzungsrelevanten Fächern und im Übrigen mindestens einen Notendurchschnitt von 2,7 erreicht werden.
2. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Als notwendige Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium muss von den Schülerinnen und Schülern ein Notendurchschnitt von 1,7 in den versetzungsrelevanten Fächern und im Übrigen mindestens einen Notendurchschnitt von 2,7 erreicht werden.
V.
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17.6.2010 (GVBl. LSA S. 364)[5] wie folgt umzuändern:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bei einem Wechsel von einem Gymnasium zu einem Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt sind mindestens befriedigende schulische Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern nachzuweisen.
Begründung
Schon seit Jahren verfällt in Sachsen-Anhalt das Bildungsniveau. Universitäten und Ausbildungsbetriebe beklagen, dass Schulabsolventen immer weniger können. Zu lange hat die Landespolitik weggeschaut und das Problem durch Anpassung der Leistungsmaßstäbe nach unten und inflationäre Notenvergabe verschärft.
Um dieser Entwicklung gegenzusteuern, bieten sich als erster Ansatzpunkt die Versetzung und der Übergang in weiterführende Schulen an.
Werden Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, obwohl sie dafür nicht reif sind, schleppen sich Bildungsdefizite durch die gesamte Schullaufbahn und das gesamte Schulsystem. Umgekehrt aber bietet eine strengere Praxis bei der Versetzungsfrage die Möglichkeit, Defizite zu beheben. Eine höhere Zahl an Schülern muss dann eine Jahrgangsstufe wiederholen, die Absolventen sind dann im Schnitt vielleicht etwas älter, aber sie erfüllen die Anforderungen.
Gleiches gilt für den Übergang in höhere Schullaufbahnen. Wenn der Übergang bspw. ins Gymnasium erschwert wird, dann ist sichergestellt, dass nur Schüler das Gymnasium besuchen, die dann auch das Abitur erreichen und später studierfähig sind. Wenn dann Schüler, die gemessen an dem heutigen Niveau der Realschulabschlusslaufbahn etwas besser sind, nicht in die Abiturlaufbahn wechseln, sondern in der Realschullaufbahn verweilen, steigt auch dort das Niveau.
Strengere Maßstäbe bei den Voraussetzungen für den Besuch weiterführender Schularten setzen schließlich auch Leistungsanreize. Die Schüler werden angespornt, mehr zu leisten und härter an sich zu arbeiten.
Alles in allem kann es uns so mit dem vorgeschlagenen Paket gelingen, dem Verfall des Leistungsniveaus in unserem gesamten Bildungssystem Einhalt zu gebieten.
Oliver Kirchner
Fraktionsvorsitzender
[1] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Versetzungsverordnung.pdf
[2] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Verordnung_Abschluesse_Sekundarstufe_I.pdf
[3] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Verordnung_ueber_die_gymnasiale_
Oberstufe__Oberstufenverordnung_.pdf
[4] https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/UEbergaenge_zwischen_den_Schulformen_
in_der_Sekundarstufe_I.pdf
[5] https://bildung.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/
Verordnung_ueber_die_Aufnahme_in_Schulen_mit_inhaltlichen_Schwerpunkten.pdf
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1264aan.pdf