26. Oktober 2023

Ohne Ablenkung lernen – Smartphones im Unterricht nur noch ausgeschaltet oder im Flugmodus erlauben!

Antrag vom 26. Okto­ber 2023

Druck­sa­che 8/3286 (2 S.)

Kurz­be­schrei­bung:

Stu­di­en haben nach­ge­wie­sen, dass Smart­phones in den Hän­den von Kin­dern und Jugend­li­chen u. a. ein hohes Sucht­po­ten­ti­al ent­wi­ckeln kön­nen, Auf­merk­sam­keits­stö­run­gen aus­lö­sen und sich die Lern­leis­tun­gen auf allen Gebie­ten nach­weis­bar ver­schlech­tern. Mit­tels Ver­ord­nung beab­sich­tigt die AfD-Frak­ti­on daher, an allen öffent­li­chen Schu­len Sach­sen-Anhalts die Rege­lung zu ver­fü­gen, dass im Unter­richt grund­sätz­lich die Nut­zung von Smart­phones und ande­ren mobi­len End­ge­rä­ten zu per­sön­li­chen Zwe­cken unter­sagt ist und eine Nut­zung von Smart­phones und ande­ren mobi­len End­ge­rä­ten nur zu Unter­richts­zwe­cken und auf Anwei­sung des Leh­rers erfol­gen darf.

Antrag:

Ohne Ablen­kung ler­nen – Smart­phones im Unter­richt nur noch aus­ge­schal­tet oder im Flug­mo­dus erlauben!

Der Land­tag wol­le beschließen:

I. Der Land­tag stellt fest, dass

a) im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung die viel­fäl­ti­gen Gefah­ren und nega­ti­ven Effek­te zu oft aus­ge­blen­det und mar­gi­na­li­siert werden;

b) der Unter­richt im Inter­es­se der Schü­ler mög­lichst stö­rungs- und ablen­kungs­frei gestal­tet wer­den muss und daher Smart­phones und ande­re mobi­le End­ge­rä­te in Schu­len allein zu Unter­richts­zwe­cken genutzt werden.

II. Die Lan­des­re­gie­rung wird aufgefordert:

Mit­tels Ver­ord­nung wird an allen öffent­li­chen Schu­len Sach­sen-Anhalts die Rege­lung ver­fügt, dass

a) Smart­phones und ande­re mobi­le End­ge­rä­te im Unter­richt in den Flug­mo­dus geschal­tet oder kom­plett aus­ge­schal­tet wer­den müs­sen, um Ablen­kun­gen zu vermeiden;

b) im Unter­richt grund­sätz­lich die Nut­zung von Smart­phones und ande­ren mobi­len End­ge­rä­ten zu per­sön­li­chen Zwe­cken unter­sagt ist;

c) eine Nut­zung von Smart­phones und ande­ren mobi­len End­ge­rä­ten nur zu Unter­richts­zwe­cken und auf Anwei­sung des Leh­rers erfol­gen darf;

d) bei Zuwi­der­hand­lun­gen die Lehr­kraft berech­tigt ist, das Smart­phone bzw. ande­re mobi­le End­ge­rä­te sicher­zu­stel­len und bis zur Abho­lung am Ende des Schul­ta­ges durch den Eigen­tü­mer oder die Eltern im Sekre­ta­ri­at abzu­ge­ben – wobei das Schul­per­so­nal für even­tu­ell auf­tre­ten­de Defek­te an den Gerä­ten nicht haft­bar ist – und

e) bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen ein bis zu 14-tägi­ges kom­plet­tes Nut­zungs­rechts­ver­bot mit zusätz­li­cher Benach­rich­ti­gung der Eltern auf­er­legt wer­den kann.

Begrün­dung

Die Digi­ta­li­sie­rung ist mit viel­fäl­ti­gen Gefah­ren und nega­ti­ven Effek­ten beglei­tet, die zu oft ver­nach­läs­sigt wer­den. Ins­be­son­de­re ist dies bei Kin­dern und Jugend­li­chen und im schu­li­schen Digi­ta­li­sie­rungs­pro­zess fest­zu­stel­len. Stu­di­en haben nach­ge­wie­sen, dass Smart­phones in den Hän­den von Kin­dern und Jugend­li­chen u. a. ein hohes Sucht­po­ten­ti­al offen­ba­ren, Auf­merk­sam­keits­stö­run­gen aus­lö­sen und sich die Lern­leis­tun­gen auf allen Gebie­ten nach­weis­bar verschlechtern.

Smart­phones und ande­re mobi­le End­ge­rä­te stel­len bei unter­richts­fer­ner Nut­zung durch ihre viel­fäl­ti­gen Ablen­kungs­im­pul­se einen Stör­fak­tor im Unter­richt dar.

Ein pri­va­tes Nut­zungs­ver­bot wäh­rend des Schul­ta­ges hät­te posi­ti­ve Effek­te auf die Leis­tungs-fähig­keit der Schü­ler, wie Stu­di­en bestätigen.

Um Smart­phones wei­test­ge­hend aus Schu­le und Unter­richt her­aus­zu­hal­ten, bedarf es einer lan­des­weit ver­bind­li­chen, ein­heit­li­chen Rege­lung, die außer­halb der Kon­fe­renz­be­schlüs­se der ein­zel­nen Schu­len gere­gelt wer­den muss.

Die­se Maß­nah­me kann dazu bei­tra­gen, die Kon­zen­tra­ti­on der Schü­ler im Unter­richt zu ver­bes­sern sowie eine stö­rungs­freie Lern­um­ge­bung zu schaffen.

Dar­über hin­aus kann die digi­ta­le Reiz­über­flu­tung, der Kin­der und Jugend­li­che tag­täg­lich aus­ge­setzt sind, abge­mil­dert wer­den, wenn es Aus­zei­ten für die Nut­zung eines Smart­phones gibt. Somit ist die Nut­zungs­ein­schrän­kung in der Schu­le eine Hil­fe­stel­lung zum bewuss­te­ren Umgang mit Smart­phones wie auch zur Aus­bil­dung ech­ter digi­ta­ler Kompetenz.

Oli­ver Kirchner

Frak­ti­ons­vor­sitz

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26.10.2023