Bildungspflicht statt Schulzwang – Heimunterricht ermöglichen!
Antrag vom 25. Februar 2026
Drucksache 8/6649 (3 S.)
Kurzbeschreibung
Die bildungspolitische Krise in Sachsen-Anhalt hat solche Ausmaße erreicht, dass jede Hilfe angenommen und neue Wege gegangen werden müssen. Wenn Eltern willens und in der Lage sind, ihr Kind selbst zu unterrichten, sollen sie dazu die Möglichkeit erhalten, so sieht es der Antrag der AfD-Fraktion vor. Demnach ist die Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht auf Grundlage von § 40 Nr. 7 SchulG LSA dahingehend anzupassen, dass die Schulpflicht ruht, wenn die Bildungspflicht durch qualitätsgesicherten Heimunterricht nachweislich erfüllt wird. Die Erfüllung der Bildungspflicht ist mithilfe halbjährlicher Leistungsprüfungen nachzuweisen. Die derzeitige Praxis führt zu einer faktischen Kriminalisierung von Eltern, die alternative Bildungswege wählen. Eine verordnungsrechtliche Klarstellung kann Rechtsklarheit schaffen und eine verhältnismäßige Lösung etablieren.
Antrag
Bildungspflicht statt Schulzwang – Heimunterricht ermöglichen!
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
- die Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht auf Grundlage von § 40 Nr. 7 SchulG LSA dahingehend anzupassen, dass die Schulpflicht ruht, wenn die Bildungspflicht durch qualitätsgesicherten Heimunterricht nachweislich erfüllt wird. Die Verordnung ist so zu fassen, dass:
a) das Ruhen der Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten für jeweils ein Schulhalbjahr ausgesprochen werden kann;
b) Voraussetzung die Anmeldung des Kindes bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule bleibt;
c) die Erfüllung der Bildungspflicht durch halbjährliche Leistungsprüfungen nachgewiesen wird;
d) die Prüfungen als Einzelprüfungen in den Kernfächern sowie weiteren Fächern innerhalb eines zweiwöchigen Prüfungszeitraums abgelegt werden können;
e) bei Nichtteilnahme an den Prüfungen oder bei wiederholtem vollständigem Leistungsversagen das Ruhen widerrufen wird und die reguläre Schulpflicht wiederauflebt;
f) eine zentrale Prüfungsstelle im Ministerium für Bildung eingerichtet wird, die Prüfungsaufgaben bereitstellt, Standards sichert und die Durchführung koordiniert. - zu prüfen, inwieweit bewährte Regelungen aus anderen europäischen Staaten – insbesondere aus Österreich – bei der Ausgestaltung berücksichtigt werden können.
- mit der Neuregelung auch die Entkriminalisierung von Eltern zu gewährleisten, die Heimunterricht verantwortungsvoll durchführen, bei gleichzeitiger Sicherung staatlicher Bildungsstandards und des Kindeswohls.
Begründung
Sinkendes Bildungsniveau, Lehrermangel, Unterrichtsausfall, überbordende Bürokratie, überlastete Lehrkräfte und Schulleitungen sowie wachsende Integrations- und Gewaltprobleme zeigen: Nach jahrzehntelangen bildungspolitischen Fehlentscheidungen auf Bundesund Landesebene verfällt die Bildung in Sachsen-Anhalt zusehends.
Die bildungspolitische Krise hat solche Ausmaße erreicht, dass jede Hilfe angenommen und neue Wege gegangen werden müssen. Wenn Eltern willens und in der Lage sind, ihr Kind selbst zu unterrichten, sollen sie dazu die Möglichkeit erhalten. Dadurch erleidet das öffentliche Schulsystem, dem unser Hauptaugenmerk gilt, keinerlei Schaden, im Gegenteil. Es erfährt unter Umständen sogar eine Entlastung.
Im Gegensatz zur deutschen Praxis setzen viele international erfolgreiche Bildungssysteme nicht auf eine strikte Schulbesuchspflicht, sofern staatliche Bildungsstandards und regelmäßige Leistungsnachweise gewährleistet sind. Bildungspflicht statt Schulpflicht ist das Gebot der Stunde – denn die Schulpflicht verpflichtet lediglich zum Schulbesuch, ohne damit automatisch eine qualitativ hochwertige Bildung gewährleisten zu können.
Daher ist die bestehende Schulpflicht so weiterzuentwickeln, dass Eltern und andere Erziehungsberechtigte auf Wunsch die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder auf Grundlage klarer, verbindlicher und überprüfbarer Vorgaben sowie festgelegter Qualitätsstandards häuslich zu unterrichten.
Dafür bietet die gegenwärtige Gesetzeslage die Möglichkeit: Nach § 40 Nr. 7 SchulG LSA kann die Schulpflicht ruhen, wenn eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint. Diese Ermächtigungsgrundlage eröffnet dem Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum, ohne dass das Schulgesetz selbst geändert werden muss.
Ziel des Antrags ist nicht die Abschaffung der Schulpflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Vielmehr soll die Schulpflicht ruhen, wenn ihre inhaltliche Zielsetzung durch die Sicherstellung einer ausreichenden Bildung nachweislich erfüllt wird.
Die derzeitige Praxis führt zu einer faktischen Kriminalisierung von Eltern, die alternative Bildungswege wählen. Durch eine verordnungsrechtliche Klarstellung kann Rechtsklarheit geschaffen und eine verhältnismäßige Lösung etabliert werden. Es braucht echte Wahlfreiheit statt Zwang und eine praktikable Alternative zu einem offenkundig überforderten Bildungssystem der Gegenwart.
Oliver Kirchner
Fraktionsvorsitz
Antrag als PDF-Datei
https://afdfraktion-lsa.de/bildungspflicht-statt-schulzwang-heimunterricht-ermoeglichen/
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d6649aan.pdf
25.2.2026