25. Februar 2026

Bildungspflicht statt Schulzwang – Heimunterricht ermöglichen!

Antrag vom 25. Febru­ar 2026

Druck­sa­che 8/6649 (3 S.)

Kurz­be­schrei­bung

Die bil­dungs­po­li­ti­sche Kri­se in Sach­sen-Anhalt hat sol­che Aus­ma­ße erreicht, dass jede Hil­fe ange­nom­men und neue Wege gegan­gen wer­den müs­sen. Wenn Eltern wil­lens und in der Lage sind, ihr Kind selbst zu unter­rich­ten, sol­len sie dazu die Mög­lich­keit erhal­ten, so sieht es der Antrag der AfD-Frak­ti­on vor. Dem­nach ist die Ver­ord­nung über das Ruhen der Schul­pflicht auf Grund­la­ge von § 40 Nr. 7 SchulG LSA dahin­ge­hend anzu­pas­sen, dass die Schul­pflicht ruht, wenn die Bil­dungs­pflicht durch qua­li­täts­ge­si­cher­ten Heim­un­ter­richt nach­weis­lich erfüllt wird. Die Erfül­lung der Bil­dungs­pflicht ist mit­hil­fe halb­jähr­li­cher Leis­tungs­prü­fun­gen nach­zu­wei­sen. Die der­zei­ti­ge Pra­xis führt zu einer fak­ti­schen Kri­mi­na­li­sie­rung von Eltern, die alter­na­ti­ve Bil­dungs­we­ge wäh­len. Eine ver­ord­nungs­recht­li­che Klar­stel­lung kann Rechts­klar­heit schaf­fen und eine ver­hält­nis­mä­ßi­ge Lösung etablieren.

Antrag
Bil­dungs­pflicht statt Schul­zwang – Heim­un­ter­richt ermöglichen!

Der Land­tag wol­le beschließen:

Die Lan­des­re­gie­rung wird aufgefordert,

  1. die Ver­ord­nung über das Ruhen der Schul­pflicht auf Grund­la­ge von § 40 Nr. 7 SchulG LSA dahin­ge­hend anzu­pas­sen, dass die Schul­pflicht ruht, wenn die Bil­dungs­pflicht durch qua­li­täts­ge­si­cher­ten Heim­un­ter­richt nach­weis­lich erfüllt wird. Die Ver­ord­nung ist so zu fas­sen, dass:
    a) das Ruhen der Schul­pflicht auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten für jeweils ein Schul­halb­jahr aus­ge­spro­chen wer­den kann;
    b) Vor­aus­set­zung die Anmel­dung des Kin­des bei einer öffent­li­chen oder staat­lich aner­kann­ten Schu­le bleibt;
    c) die Erfül­lung der Bil­dungs­pflicht durch halb­jähr­li­che Leis­tungs­prü­fun­gen nach­ge­wie­sen wird;
    d) die Prü­fun­gen als Ein­zel­prü­fun­gen in den Kern­fä­chern sowie wei­te­ren Fächern inner­halb eines zwei­wö­chi­gen Prü­fungs­zeit­raums abge­legt wer­den können;
    e) bei Nicht­teil­nah­me an den Prü­fun­gen oder bei wie­der­hol­tem voll­stän­di­gem Leis­tungs­ver­sa­gen das Ruhen wider­ru­fen wird und die regu­lä­re Schul­pflicht wiederauflebt;
    f) eine zen­tra­le Prü­fungs­stel­le im Minis­te­ri­um für Bil­dung ein­ge­rich­tet wird, die Prü­fungs­auf­ga­ben bereit­stellt, Stan­dards sichert und die Durch­füh­rung koordiniert.
  2. zu prü­fen, inwie­weit bewähr­te Rege­lun­gen aus ande­ren euro­päi­schen Staa­ten – ins­be­son­de­re aus Öster­reich – bei der Aus­ge­stal­tung berück­sich­tigt wer­den können.
  3. mit der Neu­re­ge­lung auch die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Eltern zu gewähr­leis­ten, die Heim­un­ter­richt ver­ant­wor­tungs­voll durch­füh­ren, bei gleich­zei­ti­ger Siche­rung staat­li­cher Bil­dungs­stan­dards und des Kindeswohls.

Begrün­dung

Sin­ken­des Bil­dungs­ni­veau, Leh­rer­man­gel, Unter­richts­aus­fall, über­bor­den­de Büro­kra­tie, über­las­te­te Lehr­kräf­te und Schul­lei­tun­gen sowie wach­sen­de Inte­gra­ti­ons- und Gewalt­pro­ble­me zei­gen: Nach jahr­zehn­te­lan­gen bil­dungs­po­li­ti­schen Fehl­ent­schei­dun­gen auf Bun­desund Lan­des­ebe­ne ver­fällt die Bil­dung in Sach­sen-Anhalt zusehends.

Die bil­dungs­po­li­ti­sche Kri­se hat sol­che Aus­ma­ße erreicht, dass jede Hil­fe ange­nom­men und neue Wege gegan­gen wer­den müs­sen. Wenn Eltern wil­lens und in der Lage sind, ihr Kind selbst zu unter­rich­ten, sol­len sie dazu die Mög­lich­keit erhal­ten. Dadurch erlei­det das öffent­li­che Schul­sys­tem, dem unser Haupt­au­gen­merk gilt, kei­ner­lei Scha­den, im Gegen­teil. Es erfährt unter Umstän­den sogar eine Entlastung.

Im Gegen­satz zur deut­schen Pra­xis set­zen vie­le inter­na­tio­nal erfolg­rei­che Bil­dungs­sys­te­me nicht auf eine strik­te Schul­be­suchs­pflicht, sofern staat­li­che Bil­dungs­stan­dards und regel­mä­ßi­ge Leis­tungs­nach­wei­se gewähr­leis­tet sind. Bil­dungs­pflicht statt Schul­pflicht ist das Gebot der Stun­de – denn die Schul­pflicht ver­pflich­tet ledig­lich zum Schul­be­such, ohne damit auto­ma­tisch eine qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Bil­dung gewähr­leis­ten zu können.

Daher ist die bestehen­de Schul­pflicht so wei­ter­zu­ent­wi­ckeln, dass Eltern und ande­re Erzie­hungs­be­rech­tig­te auf Wunsch die Mög­lich­keit erhal­ten, ihre Kin­der auf Grund­la­ge kla­rer, ver­bind­li­cher und über­prüf­ba­rer Vor­ga­ben sowie fest­ge­leg­ter Qua­li­täts­stan­dards häus­lich zu unterrichten.

Dafür bie­tet die gegen­wär­ti­ge Geset­zes­la­ge die Mög­lich­keit: Nach § 40 Nr. 7 SchulG LSA kann die Schul­pflicht ruhen, wenn eine ander­wei­ti­ge Aus­bil­dung oder Betreu­ung gesi­chert erscheint. Die­se Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge eröff­net dem Ver­ord­nungs­ge­ber einen Gestal­tungs­spiel­raum, ohne dass das Schul­ge­setz selbst geän­dert wer­den muss.

Ziel des Antrags ist nicht die Abschaf­fung der Schul­pflicht im Sin­ne von Art. 25 Abs. 2 der Ver­fas­sung des Lan­des Sach­sen-Anhalt. Viel­mehr soll die Schul­pflicht ruhen, wenn ihre inhalt­li­che Ziel­set­zung durch die Sicher­stel­lung einer aus­rei­chen­den Bil­dung nach­weis­lich erfüllt wird.

Die der­zei­ti­ge Pra­xis führt zu einer fak­ti­schen Kri­mi­na­li­sie­rung von Eltern, die alter­na­ti­ve Bil­dungs­we­ge wäh­len. Durch eine ver­ord­nungs­recht­li­che Klar­stel­lung kann Rechts­klar­heit geschaf­fen und eine ver­hält­nis­mä­ßi­ge Lösung eta­bliert wer­den. Es braucht ech­te Wahl­frei­heit statt Zwang und eine prak­ti­ka­ble Alter­na­ti­ve zu einem offen­kun­dig über­for­der­ten Bil­dungs­sys­tem der Gegenwart.

Oli­ver Kirchner
Fraktionsvorsitz

Antrag als PDF-Datei
https://afdfraktion-lsa.de/bildungspflicht-statt-schulzwang-heimunterricht-ermoeglichen/
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d6649aan.pdf
25.2.2026